Produktinformationen "ift-Leitfaden für den Übereinstimmungsnachweis für Structural Glazing"
Structural Glazing ist ein nichtgeregeltes Bauprodukt gemäß §20 (3) MBO und benötigt deshalb eine "allgemeine bauaufsichtliche Zulassung" (§21a MBO) oder eine "Zustimmung im Einzelfall" (§22 MBO). Beide Verfahren sind mit einer werkseigenen Produktionskontrolle und einer Fremdüberwachung verbunden. Structural Glazing darf als Bauprodukt nur verwendet werden, wenn seine Übereinstimmung mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. der Zustimmung im Einzelfall bestätigt ist. Die Erklärung, dass ein Übereinstimmungzertifikat erteilt ist und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3. der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (Übereinstimmungsnachweis) erfüllt sind, hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungzeichen anzugeben. Die Überprüfung der Übereinstimmung erfolgt an der Produktionsstelle, an der die Klebung ausgeführt wird ("klebende Stelle"), durch eine werkseigene Produktionskontrolle und eine regelmäßige Fremdüberwachung einer bauaufsichtlich anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle).